Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Managed Services, IT-Dienstleistungen, Cloud- und Betreiberdienstleistungen
1. Allgemeines und Geltung
1.1. Prio-IT FlexCo, nachfolgend Auftragnehmer oder AN, erbringt für ihre Auftraggeber, nachfolgend Auftraggeber oder AG, Leistungen in den Bereichen Managed Services, IT-Betreuung, IT-Infrastruktur, Microsoft 365, Azure, Cloud-Services, IT-Sicherheit, Backup & Recovery, Endpoint Management, Automatisierung, AI-Integration, Projektleistungen sowie sonstige IT-Dienstleistungen.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit sie wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen wurden, für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen, Lieferungen und Angebote des AN gegenüber dem AG. Bei Folgeaufträgen innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung gelten diese AGB ebenfalls, sofern auf sie Bezug genommen wurde oder sie dem AG bereits vorliegen und keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Der AG bestätigt, den Vertrag zu Zwecken seines Unternehmens abzuschließen. Verträge mit Verbrauchern sind nicht Gegenstand dieser AGB und bedürfen gesonderter Vereinbarungen, Verbraucherinformationen und Rücktrittsbelehrungen.
1.4. Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Service Level Agreements, Auftragsverarbeitungsverträge und schriftlich bestätigte Bestellungen gehen diesen AGB vor, soweit sie ausdrücklich abweichende Regelungen enthalten.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen, Anzeigen und Mitteilungen haben schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Geschäftsadresse bzw. E-Mail-Adresse des jeweiligen Vertragspartners zu erfolgen, sofern nicht zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist.
2. Leistungsumfang
2.1. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, Auftrag, Service Level Agreement, der Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt der AN Leistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten.
2.2. Managed Services, Monitoring-, Backup-, Security-, Patch-, Endpoint-, Cloud-, Administrations- und Supportleistungen sind Dienst- bzw. Betriebsleistungen auf Grundlage des vereinbarten Leistungsumfangs. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine bestimmte Eigenschaft, Wiederherstellbarkeit, Erkennung, Abwehr, Verfügbarkeit oder ein bestimmter Projekterfolg zugesagt wird, schuldet der AN keinen bestimmten wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder technischen Erfolg.
2.3. Der AN übernimmt insbesondere keine Garantie für die vollständige Verhinderung von Ausfällen, Datenverlusten, Cyberangriffen, Schadsoftware, Phishing, Fehlkonfigurationen, unbefugten Zugriffen oder Störungen, soweit eine solche Garantie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.4. Grundlage der Leistungserbringung ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf Basis der vom AG bereitgestellten Informationen, Systeme, Zugänge, Dokumentationen und Anforderungen ermittelt wurde. Ändern sich Anforderungen, Systeme, Nutzerzahlen, Standorte, Sicherheitsanforderungen, regulatorische Anforderungen oder technische Rahmenbedingungen, kann dies eine Anpassung von Leistungsumfang, Vergütung, SLA oder eingesetzter Technologie erforderlich machen.
2.5. Der AN ist berechtigt, die zur Leistungserbringung eingesetzten Einrichtungen, Tools, Prozesse, Lieferanten und Technologien nach sachlichem Ermessen zu ändern, sofern dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung der vereinbarten Leistungen zu erwarten ist.
2.6. Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils gültigen Sätzen des AN verrechnet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb vereinbarter Servicezeiten, Projekt- und Change-Leistungen, Schulungen, Dokumentationserstellung, Vor-Ort-Einsätze, Störungsanalyse und Störungsbeseitigung, soweit die Ursache nicht vom AN zu vertreten ist.
2.7. Eine barrierefreie Ausgestaltung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes oder sonstiger Barrierefreiheitsvorschriften ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit eine solche Vereinbarung fehlt, obliegt dem AG die Prüfung, ob die beauftragte Leistung für seine Zwecke barrierefrei oder gesetzeskonform ausgestaltet sein muss.
3. Drittanbieter, Hersteller, Cloud-Services und Lizenzen
3.1. Soweit der AN Hard- oder Software, Cloud-Services, SaaS-Leistungen, Lizenzen, Subscriptions, Supportleistungen oder sonstige Leistungen Dritter beschafft, bereitstellt, vermittelt, administriert oder in eigene Leistungen integriert, gelten ergänzend und, soweit rechtlich zulässig, vorrangig die jeweiligen Lizenz-, Nutzungs-, Support-, Service-, Datenschutz-, Rückgabe-, Storno- und Herstellerbedingungen des jeweiligen Drittanbieters, Herstellers, Distributors, Lieferanten oder Cloud-Anbieters.
3.2. Der AG verpflichtet sich, diese Drittanbieterbedingungen einzuhalten und alle dafür erforderlichen Mitwirkungen, Informationen, Freigaben, Endkundenzustimmungen und Registrierungen rechtzeitig zu erteilen. Dies gilt insbesondere für Microsoft-, Cloud-, Security-, Backup-, Domain-, Hosting-, Telekommunikations- und Softwareanbieter.
3.3. Der AN haftet nicht für Änderungen, Einschränkungen, Preisentwicklungen, Ausfälle, Sicherheitsvorfälle, Leistungsänderungen, Datenverarbeitungen, Lizenzmodelländerungen oder die Einstellung von Leistungen durch Drittanbieter, soweit diese nicht vom AN zu vertreten sind.
3.4. Laufzeitgebundene Lizenzen, Subscriptions, Reservierungen, Verbrauchskontingente, Mindestabnahmen und sonstige Commitments von Drittanbietern sind vom AG für die jeweils vereinbarte oder vom Drittanbieter vorgegebene Laufzeit zu bezahlen, auch wenn der AG die Nutzung vorzeitig beendet oder den zugrunde liegenden Vertrag kündigt, sofern der AN gegenüber dem Drittanbieter weiterhin gebunden ist.
3.5. Soweit Drittanbieter die Nutzung von Leistungen an bestimmte technische, organisatorische, rechtliche oder lizenzrechtliche Voraussetzungen knüpfen, ist der AG für deren Einhaltung verantwortlich, sofern diese Voraussetzungen seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.
3.6. Der AN ist berechtigt, Preis-, Lizenzmodell-, Währungs-, Steuer-, Abgaben-, Energie-, Hersteller-, Distributor-, Lieferanten-, Cloud- oder sonstige Drittanbieter-Änderungen, die die vom AN zu erbringenden oder zu beschaffenden Leistungen betreffen, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens gegenüber dem AN an den AG weiterzugeben, soweit diese Änderungen vom AN nicht beeinflussbar sind und auf sachlich nachvollziehbaren Gründen beruhen. Der AN wird den AG über wesentliche Änderungen nach Möglichkeit spätestens 30 Tage vor deren Wirksamwerden informieren; bei Erhöhungen der vom AN beeinflussbaren laufenden Vergütungsbestandteile von mehr als 10 % pro Kalenderjahr steht dem AG ein Sonderkündigungsrecht für die betroffenen Leistungen zum nächstmöglichen zulässigen Termin zu.
4. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
4.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den AN erforderlich sind. Der AG hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und nicht ausdrücklich im Leistungsumfang des AN enthalten sind.
4.2. Der AG stellt dem AN rechtzeitig und auf eigene Kosten alle erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Ansprechpartner, Freigaben, Entscheidungen, Zugänge, Passwörter, Administrationsrechte, Lizenzen, Systeme, Netzkomponenten, Anschlüsse, Stromversorgung, Stellflächen, Arbeitsplätze und sonstige Infrastruktur in erforderlichem Umfang und geeigneter Qualität zur Verfügung.
4.3. Der AG ist für die Einhaltung der Hersteller- und Betriebsanforderungen seiner Systeme, Räumlichkeiten und Infrastruktur verantwortlich. Dazu zählen insbesondere Stromversorgung, Klimatisierung, Netzwerkanbindung, Zutrittskontrolle, Brand- und Wasserschutz, Gebäudesicherheit und physische Sicherheit.
4.4. Der AG ist nicht berechtigt, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen des AN direkte Weisungen zu erteilen. Wünsche, Priorisierungen und Eskalationen sind an die vom AN benannten Ansprechpartner oder über die vereinbarten Supportkanäle zu richten.
4.5. Änderungen in Arbeitsabläufen, Systemen, Berechtigungen, Konfigurationen, Benutzerzahlen, Standorten oder eingesetzter Software, die Auswirkungen auf die vom AN zu erbringenden Leistungen haben können, sind dem AN rechtzeitig mitzuteilen und hinsichtlich technischer, sicherheitsrelevanter und kommerzieller Auswirkungen abzustimmen.
4.6. Soweit nicht ausdrücklich als Leistung des AN vereinbart, sorgt der AG auf eigenes Risiko und eigene Kosten für eine geeignete Internet-, Netzwerk- und Standortanbindung.
4.7. Der AG ist verpflichtet, Passwörter, Schlüssel, Zertifikate, Tokens, Administratorzugänge und sonstige Authentifizierungsmittel vertraulich zu behandeln, vor unbefugtem Zugriff zu schützen und dem AN Sicherheitsvorfälle oder Verdachtsfälle unverzüglich mitzuteilen.
4.8. Der AG verwahrt die dem AN übergebenen Daten, Informationen und Unterlagen zusätzlich bei sich, sodass sie bei Verlust oder Beschädigung rekonstruiert werden können, soweit Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung des AN vereinbart ist.
4.9. Der AG stellt sicher, dass auch seine verbundenen Unternehmen, Mitarbeiter, externen Dienstleister und sonstigen ihm zurechenbaren Dritten entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
4.10. Erfüllt der AG seine Mitwirkungs- oder Beistellungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang, verschieben sich Zeitpläne, Fristen und Service Levels angemessen, soweit der AN aufgrund der fehlenden Mitwirkung nicht oder nur eingeschränkt leisten kann. Mehraufwendungen des AN sind vom AG zu den jeweils gültigen Sätzen zu vergüten. Ansprüche des AG auf Gewährleistung oder Schadenersatz sind insoweit ausgeschlossen oder zu kürzen, als der eingetretene Schaden wesentlich auf die Verletzung von Mitwirkungs- oder Beistellungspflichten des AG oder ihm zurechenbarer Dritter zurückzuführen ist; eine bloß pauschale Fiktion vertragsgemäß erbrachter Leistungen wird dadurch nicht begründet.
4.11. Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die vom AN eingesetzten Einrichtungen, Technologien und überlassenen Gegenstände sorgfältig behandeln. Der AG haftet für Schäden, die durch ihn oder ihm zurechenbare Dritte verursacht werden.
5. Security, Backup und Betriebsverantwortung
5.1. Der AN erbringt Sicherheits-, Backup-, Monitoring-, Patch- und Administrationsleistungen nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang. Nicht vereinbarte Leistungen, Systeme, Standorte, Nutzer, Mandanten, Anwendungen, Datenbestände, Endgeräte oder Cloud-Umgebungen sind nicht vom Leistungsumfang umfasst.
5.2. Der AG ist dafür verantwortlich, dass eingesetzte Systeme und Softwareversionen unterstützt, lizenziert, updatefähig und nicht bewusst unsicher betrieben werden, sofern die entsprechende Modernisierung, Migration oder Absicherung nicht ausdrücklich als Leistung des AN vereinbart wurde.
5.3. Werden vom AN empfohlene Sicherheitsmaßnahmen, Updates, Patches, Migrationen, Konfigurationsänderungen, Backup-Anpassungen oder Lizenzanpassungen vom AG nicht freigegeben, verzögert, abgelehnt oder außerhalb des Einflussbereichs des AN verhindert, haftet der AN nicht für daraus entstehende Nachteile, soweit rechtlich zulässig.
5.4. Der AG bleibt für gesetzliche, regulatorische und branchenspezifische Anforderungen an seine IT, Daten, Geschäftsprozesse, Aufbewahrungspflichten und Compliance verantwortlich, sofern deren Prüfung oder Umsetzung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
6. Change Requests
6.1. Beide Vertragspartner können Änderungen des Leistungsumfangs verlangen. Eine gewünschte Änderung hat eine hinreichend genaue Beschreibung, die Gründe der Änderung sowie nach Möglichkeit Auswirkungen auf Zeitplanung, Vergütung, Betrieb, Sicherheit und Service Levels darzulegen.
6.2. Ein Change Request wird erst durch schriftliche Bestätigung beider Vertragspartner verbindlich. Bis dahin bleibt der bestehende Leistungsumfang unverändert.
6.3. Der AN ist berechtigt, für die Prüfung, Konzeption und Angebotserstellung umfangreicher Change Requests eine angemessene Vergütung zu verlangen, sofern dies vorab mitgeteilt wird.
7. Leistungsstörungen und Service Levels
7.1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der vereinbarten Leistungen. Erbringt der AN Leistungen nicht oder mangelhaft, hat der AN innerhalb angemessener Frist mit der Mängelbeseitigung zu beginnen und nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen zu wiederholen, nachzubessern oder eine angemessene Ersatzlösung bereitzustellen.
7.2. Beruht eine Leistungsstörung auf Beistellungen, Mitwirkungen, Systemen, Daten, Konfigurationen, Anweisungen oder Dritten des AG oder auf sonstigen Umständen, die nicht vom AN zu vertreten sind, ist eine unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Der AN kann auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung oder Unterstützung anbieten.
7.3. Der AG hat Leistungsstörungen, Fehler und Sicherheitsvorfälle unverzüglich über die vereinbarten Kommunikations- oder Supportkanäle zu melden und alle für Analyse und Behebung erforderlichen Informationen bereitzustellen. Durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Meldungen verursachter Mehraufwand ist vom AG zu vergüten.
7.4. Service Credits, Pönalen oder sonstige pauschalierte Ansprüche wegen Nichterreichung von Service Levels bestehen nur, wenn diese im jeweiligen SLA ausdrücklich, betragsmäßig und für den betroffenen Service vereinbart wurden. Soweit im SLA nicht anders geregelt, sind Service Credits der ausschließliche und abschließende Rechtsbehelf für SLA-Unterschreitungen, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.5. Service Credits sind ausgeschlossen, soweit die SLA-Unterschreitung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht vom AN zu vertreten sind, insbesondere auf Mitwirkungspflichtverletzungen des AG, Änderungen durch den AG oder Dritte, Wartungsfenster, höhere Gewalt, Störungen von Internet-, Telekommunikations-, Cloud-, Hersteller- oder Drittanbieterleistungen, Sicherheitsvorfälle außerhalb des Verantwortungsbereichs des AN oder nicht freigegebene bzw. unterlassene Updates.
8. Lieferungen, Gewährleistung, Rückgabe und Storno
8.1. Lieferungen von Hard- und Software, Lizenzen, Subscriptions, Ersatzteilen, Cloud-Leistungen und sonstigen Produkten erfolgen vorbehaltlich Verfügbarkeit, Liefermöglichkeit und Bedingungen der jeweiligen Hersteller, Distributoren, Lieferanten oder Drittanbieter.
8.2. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der AN das Eigentum an allen gelieferten Hard- und Softwareprodukten sowie sonstigen Waren vor, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich und tatsächlich möglich ist. Nutzungsrechte an Software, Cloud-Leistungen und Lizenzen entstehen nur im Umfang der jeweiligen Lizenzbedingungen.
8.3. Bei Lieferungen im unternehmensbezogenen Geschäft hat der AG die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel binnen angemessener Frist schriftlich zu rügen. Unterlässt der AG die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
8.4. Die Gewährleistungsfrist für Lieferungen und sonstige gewährleistungsfähige Leistungen beträgt, soweit rechtlich zulässig und nicht anders vereinbart, sechs Monate ab Übergabe bzw. Leistungserbringung. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird im unternehmensbezogenen Geschäft ausgeschlossen, soweit rechtlich zulässig.
8.5. Für Hard- und Softwareprodukte, Cloud-Services, Lizenzen, Subscriptions und Leistungen Dritter gelten vorrangig die jeweiligen Gewährleistungs-, Garantie-, Support-, Service- und Lizenzbedingungen des Herstellers, Lieferanten, Distributors oder Drittanbieters. Der AN tritt allfällige übertragbare Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegen Dritte auf Wunsch an den AG ab.
8.6. Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG in Verbindung mit § 1 Abs 3 VGG wird im unternehmensbezogenen Geschäft, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Updates, Patches, Versionserneuerungen und Sicherheitsaktualisierungen schuldet der AN nur, soweit diese im Vertrag, im SLA, in einer Leistungsbeschreibung oder in den Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters ausdrücklich vereinbart sind.
8.7. Rückgabe, Rücknahme, Umtausch oder Storno von Hard- und Software, Lizenzen, Subscriptions, Cloud-Leistungen, Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialien oder sonstigen Produkten und Leistungen erfolgen ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN oder soweit zwingende gesetzliche Gewährleistungsrechte bestehen.
8.8. Bei Produkten und Leistungen Dritter gelten für Rückgabe, Rücknahme, Umtausch, Storno, Refunds und Gutschriften ergänzend und, soweit rechtlich zulässig, vorrangig die Bedingungen des jeweiligen Herstellers, Distributors, Lieferanten oder Cloud-/SaaS-Anbieters. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass insbesondere aktivierte, registrierte, tenantgebundene, personalisierte, entsiegelte, gebrauchte, speziell beschaffte, kundenspezifisch konfigurierte oder laufzeitgebundene Produkte, Lizenzen und Subscriptions in der Regel nicht oder nur eingeschränkt rückgebbar, stornierbar oder refundierbar sind.
8.9. Eine Rückgabe oder Stornierung setzt eine vorherige Retourenfreigabe/RMA des AN und, soweit Drittprodukte betroffen sind, die Zustimmung des jeweiligen Lieferanten, Herstellers, Distributors oder Cloud-/SaaS-Anbieters voraus. Der AG trägt alle Versand-, Rückversand-, Prüf-, Deinstallations-, Rekonfigurations-, Storno-, Restocking-, Entsorgungs- und sonstigen Rückabwicklungskosten, soweit diese nicht vom AN zu vertreten sind.
8.10. Eine Gutschrift oder Rückzahlung erfolgt erst und nur insoweit, als der AN vom jeweiligen Lieferanten, Hersteller, Distributor oder Cloud-/SaaS-Anbieter eine entsprechende Gutschrift oder Rückerstattung erhalten hat. Der AN ist berechtigt, bereits erbrachte Leistungen, nicht refundierbare Entgelte, Wertminderungen sowie angefallene Kosten abzuziehen.
9. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Preisänderungen
9.1. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen, Preise und Konditionen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, Auftrag, SLA oder der Leistungsbeschreibung. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
9.2. Soweit nicht anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach Leistungserbringung, laufende Vergütungen monatlich oder vierteljährlich im Voraus verrechnet. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig.
9.3. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit und werden in Höhe des vereinbarten oder jeweils gültigen Stundensatzes vergütet. Reisekosten, Fahrtkosten, Parkgebühren, Nächtigungskosten und sonstige Nebenkosten werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
9.4. Der AN ist berechtigt, die Leistungserbringung von Anzahlungen, Vorauszahlungen oder angemessenen Sicherheiten abhängig zu machen, insbesondere bei Neukunden, größerem Beschaffungsvolumen, Drittanbieter-Commitments oder Zahlungsverzug.
9.5. Kommt der AG mit Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen sowie alle zur Einbringlichmachung erforderlichen und zweckmäßigen Kosten zu verrechnen. Überschreitet der Zahlungsverzug 30 Tage, ist der AN nach vorheriger schriftlicher Androhung berechtigt, zunächst die Bearbeitung neuer Projekte, Bestellungen oder Change Requests auszusetzen. Dauert der Zahlungsverzug über weitere 30 Tage ab Androhung an, ist der AN berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise einzustellen und alle bereits erbrachten Leistungen sofort fällig zu stellen, sofern der AN eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des AG entgegenstehen.
9.6. Laufende Vergütungen können vom AN einmal jährlich mit Wirkung für die Zukunft entsprechend der prozentuellen Veränderung des Kollektivvertragsgehalts eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2) angepasst werden, wobei die jährliche Anpassung der vom AN beeinflussbaren Vergütungsbestandteile 8 % nicht überschreiten darf. Der AN wird dem AG die geplante Anpassung mindestens 30 Tage vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Davon unberührt bleiben Preisänderungen gemäß Punkt 3.6, soweit diese auf vom AN nicht beeinflussbaren Drittanbieteränderungen beruhen.
9.7. Soweit eine Änderung ausschließlich eine kündbare Drittleistung betrifft, kann der AG diese Drittleistung zum nächstmöglichen vom Drittanbieter zugelassenen Termin kündigen. Nicht kündbare Mindestlaufzeiten, Commitments, bereits bestellte Leistungen, aktivierte Lizenzen und nicht refundierbare Entgelte bleiben vom AG zu bezahlen.
9.8. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nur zu, soweit es zwingend gesetzlich nicht ausgeschlossen werden kann.
9.9. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgaben, Gebühren, Quellensteuern oder sonstigen öffentlichen Lasten trägt der AG, soweit sie nicht gesetzlich zwingend vom AN zu tragen sind. Wird der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen, hält der AG den AN schad- und klaglos.
10. Haftung
10.1. Der AN haftet dem AG für nachweislich vom AN verschuldete Schäden, soweit gesetzlich zulässig, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle schuldhaft verursachter Personenschäden haftet der AN nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der AN nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), und nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden; diese Haftung ist der Höhe nach auf die jährliche Nettoauftragssumme des jeweils betroffenen Services begrenzt.
10.2. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, erwartete Einsparungen, frustrierte Aufwendungen, Betriebsunterbrechung, Reputationsschäden, Datenverluste, Ansprüche Dritter und Schäden aus nicht vom AN zu vertretenden Drittanbieter-, Internet-, Telekommunikations-, Cloud- oder Lieferantenleistungen ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10.3. Soweit Datensicherung oder Backup als Leistung ausdrücklich vereinbart ist, ist die Haftung für Datenverlust auf die Kosten der Wiederherstellung aus den vorhandenen und verwendbaren Sicherungsbeständen begrenzt, maximal jedoch mit der jährlichen Nettoauftragssumme des betroffenen Services und insgesamt maximal EUR 50.000 je Schadensfall, soweit rechtlich zulässig und kein Vorsatz vorliegt.
10.4. Der AN haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, Eingriffe des AG oder Dritter, unvollständige Informationen, fehlende Mitwirkung, nicht freigegebene Maßnahmen, nicht unterstützte Systeme, nicht lizenzierte Software, unzureichende Kundensicherung oder Verstöße gegen Sicherheitsvorgaben entstehen.
10.5. Schadenersatzansprüche des AG aus leichter Fahrlässigkeit verjähren, soweit gesetzlich zulässig, spätestens ein Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Personenschäden gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.6. Weitergehende als die in diesen AGB oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen. Unberührt bleiben Ansprüche des AG, die auf vorsätzlichem Verhalten oder grober Fahrlässigkeit des AN oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie Ansprüche wegen Personenschäden.
11. Höhere Gewalt
11.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt oder sonstiger nicht vom betroffenen Vertragspartner zu vertretender Ereignisse nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, liegt keine Vertragsverletzung vor.
11.2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Epidemien, Pandemien, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitliche Eingriffe, Gesetzesänderungen, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen oder Datenleitungen, Cyberangriffe außerhalb des Verantwortungsbereichs des AN sowie die Nichtverfügbarkeit oder wesentliche Änderung von Drittanbieter-, Hersteller-, Cloud- oder Lieferantenleistungen.
12. Nutzungsrechte an Software, Unterlagen und Arbeitsergebnissen
12.1. Soweit dem AG Softwareprodukte, Cloud-Services oder digitale Leistungen überlassen oder zur Nutzung bereitgestellt werden, erhält der AG ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang, sofern die jeweiligen Lizenzbedingungen keine abweichende Regelung enthalten.
12.2. Für Softwareprodukte, Cloud-Services, Lizenzen, Subscriptions und digitale Leistungen Dritter gelten vorrangig die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Drittanbieters.
12.3. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, werden dem AG keine Rechte an Quellcode, Skripten, Automatisierungen, Konzepten, Vorlagen, Dokumentationen, Methoden, Know-how oder sonstigen Arbeitsergebnissen übertragen, die über das zur Nutzung der konkret beauftragten Leistung erforderliche Maß hinausgehen.
12.4. Die Rechte des AG nach zwingenden urheberrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
12.5. Vom AN überlassene Unterlagen, Konzepte, Dokumentationen, Zugangsdaten, Vorlagen und sonstige Materialien dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AN nicht vervielfältigt, veröffentlicht, entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben oder außerhalb des Vertragszwecks genutzt werden.
13. Datenschutz und Geheimhaltung
13.1. Der AN beachtet beim Umgang mit personenbezogenen Daten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere DSGVO, Datenschutzgesetz und Telekommunikationsrecht, und trifft die im Verantwortungsbereich des AN erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
13.2. Soweit der AN personenbezogene Daten im Auftrag des AG verarbeitet, schließen die Vertragspartner eine gesonderte Auftragsverarbeitervereinbarung gemäß Art 28 DSGVO ab. Diese geht datenschutzrechtlich den allgemeinen Regelungen dieser AGB vor.
13.3. Der AN ist berechtigt, Subunternehmer und Subauftragsverarbeiter einzusetzen, soweit dies im Vertrag, in der Auftragsverarbeitervereinbarung oder in den jeweiligen Drittanbieterbedingungen vorgesehen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
13.4. Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, vertraulichen Informationen, Zugangsdaten, Sicherheitsinformationen, Kundendaten und technischen Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
13.5. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, dem Empfänger bereits ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren, rechtmäßig von Dritten überlassen wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offenzulegen sind.
13.6. Mit dem AN verbundene Unternehmen, Mitarbeiter, Subunternehmer, Berater und sonstige Erfüllungsgehilfen gelten nicht als Dritte, soweit sie zur Geheimhaltung verpflichtet sind und die Weitergabe zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
14. Vertragslaufzeit, Kündigung und Exit
14.1. Der Vertrag tritt mit Annahme des Angebots, Unterzeichnung, schriftlicher Bestätigung, Beginn der Leistungserbringung oder Bereitstellung der Leistung in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
14.2. Soweit nicht anders vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer vereinbarten Mindestlaufzeit.
14.3. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und angemessener Nachfrist wesentliche Vertragspflichten verletzt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt länger als sechs Monate wesentlich verhindert ist.
14.4. Der AN ist weiters berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung ändern und dem AN die Fortführung unter technischen, rechtlichen, sicherheitsrelevanten oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
14.5. Kündigungen des Hauptvertrags berühren laufzeitgebundene Lizenzen, Subscriptions, Cloud-Leistungen, Reservierungen, Verbrauchskontingente, Mindestabnahmen und sonstige Drittanbieter-Commitments nur insoweit, als diese beim Drittanbieter tatsächlich kündbar, stornierbar oder refundierbar sind. Nicht kündbare oder nicht refundierbare Verpflichtungen bleiben vom AG zu bezahlen.
14.6. Bei Vertragsbeendigung hat der AG vom AN überlassene Unterlagen, Dokumentationen, Zugänge, Hardware, Leihgeräte und sonstige Gegenstände unverzüglich zurückzustellen oder nach Weisung des AN zu löschen bzw. zu vernichten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
14.7. Auf Wunsch unterstützt der AN den AG bei Vertragsende bei Übergabe, Datenexport, Dokumentation, Migration, Deinstallation oder Rückführung der Leistungen auf den AG oder einen Dritten. Diese Exit-Unterstützung wird, soweit nicht ausdrücklich inkludiert, nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen verrechnet.
14.8. Der AG ist selbst dafür verantwortlich, vor Vertragsende rechtzeitig Datenexporte, Administratorübergaben, Lizenzübertragungen, Providerwechsel, Domaintransfers und sonstige Übergangsmaßnahmen zu beauftragen und freizugeben. Der AN haftet nicht für Datenverluste oder Leistungsausfälle, die aus verspäteter Beauftragung, fehlender Mitwirkung oder Drittanbieterbeschränkungen entstehen.
15. Personal und Abwerbeverbot
15.1. Sofern Mitarbeiter des AG vom AN übernommen oder Mitarbeiter des AN beim AG eingesetzt werden sollen, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrags und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende keine vom AN zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter selbst oder über Dritte abwerben oder beschäftigen. Für jeden Fall des Zuwiderhandelns verpflichtet sich der AG zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch in Höhe des zwölffachen kollektivvertraglichen Mindestgehalts eines Angestellten im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2). Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform oder schriftlichen Bestätigung per E-Mail. Dies gilt auch für das Abgehen dieses Formerfordernisses.
16.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
16.3. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch den AG bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AN. Der AN ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf ein mit dem AN verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern berechtigte Interessen des AG nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
16.4. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen, soweit diese auf anderes Recht verweisen.
16.5. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz des AN zuständig, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
16.6. Die Vertragspartner werden vor Einleitung gerichtlicher Schritte nach Möglichkeit eine außergerichtliche Lösung anstreben. Die Möglichkeit, einstweilige Verfügungen, Sicherungsmaßnahmen oder fristwahrende Schritte zu setzen, bleibt unberührt.
